Massenkarambolagen auf kroatischen Straßen erregen regelmäßig Aufmerksamkeit und werfen eine Reihe von Fragen zu Haftung und Schadensersatz auf. Auch wenn es auf den ersten Blick scheint, dass es am einfachsten ist, der Erste oder Zweite in einer ordnungsgemäß anhaltenden Kolonne zu sein, zeigt die Rechtsprechung, dass dies nicht immer eine Garantie für eine schnelle und unkomplizierte Schadensregulierung ist.
Nach Erfahrungen, die der HAK übermittelt und die von der Slobodna Dalmacija veröffentlicht wurden, neigen Versicherungsgesellschaften dazu, Schäden am Heck des Fahrzeugs zu regulieren, verweigern jedoch oft die Entschädigung für Schäden an der Front. Diese Praxis wurde auch im Urteil des Bezirksgerichts Zagreb im Fall Gž-3784/2019-3 vom 10. Juni 2022 bestätigt.
Fall aus Pula: Zwei Aufprälle und gesamtschuldnerische Haftung
Ein noch anschaulicheres Beispiel stammt aus der Praxis des Bezirksgerichts Pula. Im Fall Gž-348/2025, Urteil vom 12. Mai 2025, war eine Fahrerin an einer Massenkarambolage mit insgesamt fünf Fahrzeugen beteiligt. Das erste Fahrzeug hielt an einer roten Ampel an, und dahinter hielt auch die Klägerin. Wegen Nebels und rutschiger Fahrbahn fuhr ein Subaru auf ihr Fahrzeug auf, danach ein Golf auf den Subaru und ein Honda Civic auf den Golf.
Ordnungswidrig verantwortlich waren alle Beteiligten außer dem ersten Fahrzeug und dem Fahrzeug der Klägerin. Das Hauptproblem entstand jedoch, weil das Fahrzeug der Klägerin zwei getrennte Aufprälle erlitt: zuerst durch den Subaru und dann, als der Golf den Subaru traf und ihn erneut in ihr Fahrzeug schleuderte.
Was sagt der Sachverständige und wie interpretiert das Gericht das Gesetz
Die Versicherungsgesellschaft des Subaru behauptete, nicht allein für den gesamten Schaden verantwortlich zu sein, da die Klägerin auch einen zweiten Aufprall durch den Golf erlitten habe. Das entscheidende Beweismittel im Verfahren lieferte der Verkehrssachverständige.
"Technisch ist es nicht möglich, genau abzugrenzen, welchen Beitrag der nachfolgende Aufprall auf Umfang und Art des Schadens an jedem einzelnen Teil des Fahrzeugs der Klägerin hatte", führte der Sachverständige in seinem Gutachten aus, so die Slobodna Dalmacija.
Das Gericht kam unter Berufung auf die gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schluss, dass für den Schaden, den mehrere Personen gemeinsam verursacht haben, alle Beteiligten gesamtschuldnerisch haften. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt auch, wenn Personen den Schaden unabhängig voneinander verursachen, sofern ihre jeweiligen Anteile am entstandenen Schaden nicht festgestellt werden können.
Recht auf vollständigen Ersatz von einem Schuldner
In der Praxis bedeutet dies, dass jeder Gesamtschuldner dem Gläubiger für die gesamte Schuld haftet. Der Gläubiger kann die Erfüllung von jedem verlangen, solange die Verbindlichkeit nicht vollständig erfüllt ist. Wenn ein Schuldner die Schuld erfüllt, erlischt die Verbindlichkeit und alle Schuldner werden befreit.
Im konkreten Fall erwarb die Klägerin das Recht auf Ersatz des gesamten Schadens an ihrem Fahrzeug vom Versicherer des Subaru als einem der Gesamtschuldner. Sie konnte den Schaden also vollständig von demjenigen eintreiben, der sie zuerst getroffen hatte, unabhängig von den nachfolgenden Aufprällen.
Gutachten mithilfe von Computersimulationen
Die Feststellung der Dynamik einer Massenkarambolage und der Reihenfolge der Aufprälle ist entscheidend für die Lösung solcher Fälle. Nach Angaben der Slobodna Dalmacija verwendet das Zentrum für forensische Untersuchungen, Forschung und Gutachten "Ivan Vučetić" seit 2002 Simulationsprogramme für Verkehrsunfälle. Zunehmend stützen sich Gerichte in Urteilen auf Sachverständigengutachten, die ihre Schlussfolgerungen auf Daten aus Computersimulationen, beispielsweise im Programm PC CRASH, basieren.
Eine Massenkarambolage kann, was Haftung und Schadensersatz betrifft, als eine Gleichung mit vielen Unbekannten definiert werden. Meistens löst sie das Gericht, und zwar auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens und der Stellungnahme. Zu den Schlüsselfragen gehören die Geschwindigkeit, der Sicherheitsabstand, die Möglichkeit eines rechtzeitigen Anhaltens sowie ob alle vier Blinker bei maximaler Bremsung eingeschaltet wurden, um nachfolgende Fahrer zu warnen.