Das Kroatische Amt für Sozialarbeit hat bekannt gegeben, dass die neue Auszahlung von Geldleistungen an Leistungsberechtigte im System der Sozialfürsorge, einschließlich des Inklusionszuschlags, am Donnerstag, 20. August 2026, beginnen wird. Obwohl derzeit mehr als 200.000 Bürger diese Leistung erhalten, ist eine beträchtliche Anzahl von Anträgen noch nicht bearbeitet.
Ausmaß der unerledigten Fälle
Nach der letzten öffentlich zugänglichen detaillierten Übersicht wurden mehr als 218.000 Bescheide über die Anerkennung des Anspruchs erlassen, und mehr als 209.000 Personen bezogen den Inklusionszuschlag. Gleichzeitig waren rund 104.000 Verfahren noch anhängig. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Zahl den letzten veröffentlichten Stand widerspiegelt und nicht ein vollständig aktualisiertes Bild zu Beginn des Augusts, da das Amt mit der Ankündigung der Auszahlung keine neue Zahl unerledigter Fälle veröffentlicht hat.
Wie die Höhe der Leistung bestimmt wird
Der Inklusionszuschlag ist eine Geldleistung für Menschen mit Behinderungen, die darauf abzielt, Hindernisse für eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu überwinden. Die Höhe der Leistung hängt nicht nur von der medizinischen Diagnose ab, sondern auch von der Einschätzung des Unterstützungsbedarfs, der Kategorie und Schwere der Behinderung sowie den funktionalen Fähigkeiten der Person. Der Unterstützungsgrad wird vom Amt für Begutachtung, berufliche Rehabilitation und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen eingeschätzt, während die Entscheidung vom zuständigen regionalen Büro des Kroatischen Amts für Sozialarbeit getroffen wird.
Die Berechnungsgrundlage beträgt 120 Euro, und der Anspruch ist in fünf Stufen unterteilt. Leistungsberechtigte der ersten Stufe erhalten 720 Euro monatlich, der zweiten 480 Euro, der dritten 432 Euro, der vierten 162 Euro und der fünften Stufe 138 Euro.
Wer kann die Auszahlung am 20. August erwarten
Die Auszahlung betrifft ausschließlich Leistungsberechtigte, deren Anspruch bereits durch einen entsprechenden Bescheid anerkannt wurde. Allein die Einreichung eines Antrags garantiert keine Auszahlung an diesem Tag, wenn das Verfahren nicht abgeschlossen ist. Besonders betroffen sind Bürger, die ihren Antrag vor Monaten eingereicht haben und noch immer keine Antwort erhalten haben, was das lange Warten zu einem großen Problem macht.
Personen, die am 31. Dezember 2023 bereits persönliche Invaliditätsentschädigung, Pflege- und Betreuungsgeld, Geldhilfe für arbeitslose Menschen mit Behinderungen oder erhöhtes Kindergeld aufgrund von Gesundheitsschädigung oder Behinderung bezogen haben, wurden von Amts wegen auf den Inklusionszuschlag umgestellt, ohne dass ein neuer Antrag erforderlich war.
Wichtige Hinweise für Leistungsberechtigte und Erben
Leistungsberechtigte, die einen Bescheid erhalten haben, sollten die anerkannte Unterstützungsstufe, das Datum, ab dem der Anspruch besteht, und die Auszahlungsdaten überprüfen. Gegen den Bescheid kann innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt Einspruch eingelegt werden, und zwar beim zuständigen Regionalbüro, das den Bescheid erlassen hat.
Im Juni hat das Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik eine Richtlinie erlassen, wonach bei einer späteren Änderung der Unterstützungsstufe der neue Betrag ab dem ersten Tag des Monats gezahlt wird, in dem der neue Bescheid rechtskräftig wurde. Mit derselben Anweisung wurde die Abschreibung bestehender Schulden für Leistungsberechtigte vorgesehen, die sogenannte Überzahlungen zurückzahlten, mit der Verpflichtung des Regionalbüros, bereits gezahlte Beträge zu erstatten.
Im Todesfall einer Person, die auf einen Bescheid wartete, können Familienangehörige, die Erben sind, einen Antrag auf Fortsetzung oder Wiederaufnahme des Verfahrens stellen. Es ist erforderlich, sich selbst an das Kroatische Amt für Sozialarbeit zu wenden und einen rechtskräftigen Erbschein oder einen Nachweis über die Einleitung des Nachlassverfahrens beizufügen. Wenn festgestellt wird, dass ein Anspruch auf den Zuschlag besteht, kann dieser für den Zeitraum vom Datum der Antragstellung bis zum Todestag anerkannt werden.