Zwei getrennte Vorfälle mit betrunkenen Fahrern prägten das erste Augustwochenende auf kroatischen Straßen. In Ozalj verursachte ein 47-Jähriger mit hohen 2,31 Promille Alkohol im Blut einen Verkehrsunfall und flüchtete, während in Zentralistrien die Polizei einen 55-Jährigen stoppte, der mit 1,71 Promille auf der Staatsstraße D48 schlingerte.
Nächtliches Chaos in Ozalj: Zusammenstoß, Flucht und Abkommen in den Graben
Das dramatischste Ereignis spielte sich in der Nacht vom 2. auf den 3. August 2026 in der Ortschaft Trg bei Ozalj ab. Laut dem Bericht der Polizeidirektion Karlovac bewegte sich der 47-jährige Fahrer eines Pkw mit Karlovacer Kennzeichen mit unzureichendem Abstand zum linken Fahrbahnrand. Dadurch kam er um 23:10 Uhr von der Straße ab und prallte gegen ein geparktes Auto auf einer Schotterfläche.
Die Wucht des Aufpralls war so groß, dass das geparkte Fahrzeug gegen ein anderes Auto geschleudert wurde, das sich vor der Einfahrt zu einem Hof eines Einfamilienhauses befand. Bei dem Unfall entstand Sachschaden an insgesamt drei Fahrzeugen. Anstatt anzuhalten, setzte der Fahrer seine Fahrt fort und verließ die Unfallstelle. Seine Flucht dauerte jedoch nicht lange, kurz darauf verlor er erneut die Kontrolle über das Fahrzeug, kam in einen Entwässerungsgraben ab und beendete dort seinen Fluchtversuch.
Die Polizeibeamten zogen ihn aus dem Verkehr und brachten ihn in spezielle Räumlichkeiten, bis die Alkoholwirkung nachließ. Gegen ihn wird gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes vorgegangen.
Schlingern in Istrien: Auf der Staatsstraße D48 gestoppt
Einen Tag zuvor, am 1. August 2026, wurde ein ähnlicher Fall in Istrien registriert. Polizeibeamte der Polizeistation Pazin mit der Außenstelle Buzet stoppten um 22:05 Uhr auf der Staatsstraße D48 bei Ruhci ein Auto mit Zagreber Kennzeichen. Der Fahrer fiel auf, weil er sich nicht in der Mitte der markierten Fahrspur bewegte, sondern auf der Straße schlingerte.
Ein Alkotest ergab, dass der 55-Jährige mit 1,71 Promille Alkohol im Blut fuhr. Um die Sicherheit im Straßenverkehr nicht weiter zu gefährden, wurde auch er aus dem Verkehr gezogen und wird für die begangene Ordnungswidrigkeit belangt.