Glavaš veröffentlicht SIS-Schreiben aus dem Jahr 1992
Rechtliche Analyse zeigt: Das veröffentlichte Geheimdienstschreiben aus dem Kriegsjahr in Osijek bietet für sich genommen keine automatische Grundlage für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
Rechtliche Analyse zeigt: Das veröffentlichte Geheimdienstschreiben aus dem Kriegsjahr in Osijek bietet für sich genommen keine automatische Grundlage für die Wiederaufnahme des Strafverfahrens.
Ein Schreiben vom Januar 1992, unterzeichnet von Mirko Grošelj, dem damaligen Leiter des SIS-Zentrums in Osijek, erschien auf der offiziellen Facebook-Seite von Branimir Glavaš und hat erneut Fragen zu den Geheimdienstinformationen aus dem Kriegsjahr in Osijek aufgeworfen. Darin wird behauptet, dass in die kroatische Armee Personen infiltriert wurden, mit der Absicht, Sabotageakte, Morde und die Diskreditierung der Verteidigungsführung der Stadt durchzuführen.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens als außerordentlicher Rechtsbehelf unterliegt äußerst strengen formellen und materiellen Bedingungen, die im Strafgesetzbuch festgelegt sind. Ein Dokument, mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens erreicht werden soll, muss etwas sein, das das Gericht oder die Verteidigung während des ursprünglichen Verfahrens nicht zu sehen bekommen hat, wenn dieses Schreiben oder eine ähnliche Version davon bereits in den Akten war oder der Verteidigung zugänglich war, kann es verfahrensrechtlich nicht mehr als neues Beweismittel angesehen werden.
Das vorgelegte Dokument hat die Form eines operativen Schreibens, das allgemeine Geheimdienstinformationen über Aktivitäten ausländischer und feindlicher Agenturen enthält, aber im Text werden keine Namen von Tätern genannt und es befasst sich auch nicht direkt mit konkreten Vorfällen oder Straftaten aus der Anklage. Gerichte stützen ihre Urteile in Strafsachen auf physische Beweise, Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen, ein allgemeines Geheimdienstschreiben kann daher kaum für sich allein die bereits festgestellten Tatsachen in Frage stellen.
Jedes Dokument, das in der Öffentlichkeit oder in sozialen Netzwerken veröffentlicht wird, muss, bevor es irgendeine verfahrensrechtliche Wirkung entfalten kann, eine formelle Authentizitätsprüfung durch die offiziellen Archive des Verteidigungsministeriums durchlaufen. Allein die Veröffentlichung auf Facebook bietet keine automatische oder eigenständige rechtliche Rechtfertigung für die Wiedereröffnung des Falls.
Aus rechtlicher Sicht könnte dieses Schreiben allenfalls als zusätzlicher Hinweis dienen, und zwar nur, wenn zusammen mit ihm konkrete, neue und bisher unbekannte materielle Beweise vorgelegt werden, die direkt die genauen Umstände bestimmter Ereignisse aus der Anklage klären. Über einen eventuellen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheidet das zuständige Gericht, und zwar nach einer gründlichen Analyse der gesamten Akte.