Der Kampf der Kreditnehmer in Schweizer Franken, die eine Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge fordern, hat ein neues gerichtliches Ende gefunden. Im Rechtsstreit gegen die Privredna banka Zagreb sprach das erstinstanzliche Gericht der Kreditnehmerin 8.090,42 Euro zu, doch das Bezirksgericht in Šibenik hob diese Entscheidung rechtskräftig auf und wies ihre Klage vollständig ab.
Das entscheidende Element, das den Fall umkehrte, war die Vertragsergänzung aus dem Jahr 2015, mit der der streitige Kredit von Schweizer Franken in Euro umgewandelt wurde.
Von 83.000 Franken bis zur Konvertierung in Euro
Die Kreditnehmerin schloss 2005 mit der Bank einen Wohnbaukredit über 83.000 CHF zum Gegenwert in Kuna mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Der Vertrag enthielt einen variablen Zinssatz und eine Währungsklausel, die an den Schweizer Franken gebunden war, weshalb ihre Raten im Laufe der Zeit stiegen.
Nachdem in einem Sammelverfahren festgestellt wurde, dass solche Vertragsklauseln unangemessen und nichtig waren, forderte die Kreditnehmerin die Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge. Laut Finanzgutachten betrug die Differenz aufgrund der Zinsänderung 1.071 Euro, während die Differenz aufgrund der Wechselkursänderung 6.945 Euro erreichte. Die insgesamt zu viel gezahlten Raten beliefen sich auf 8.015,50 Euro.
Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage fast vollständig statt und verurteilte die Bank zur Zahlung von 8.090,42 Euro, einschließlich aufgelaufener Zinsen.
Konvertierung als Schlüsselargument der Bank
Die Privredna banka Zagreb legte Berufung ein und argumentierte, dass eine Zahlung eine doppelte Entschädigung bedeuten würde. Bei der Konvertierung des Kredits in Euro im Jahr 2015 sei die festgestellte Überzahlung bereits berücksichtigt worden. Gemäß der Vertragsergänzung belief sich die verbleibende Hauptforderung nach der Konvertierung auf 33.660 Euro.
Das Berufungsgericht akzeptierte diese Argumentation. In der Entscheidung wird betont, dass die Kreditnehmerin und die Bank während der Konvertierung, die auf der Grundlage eines speziellen Gesetzes aus dem Jahr 2015 durchgeführt wurde, ihre Beziehungen neu vereinbart hätten, die Kreditwährung, der Zinssatz und der verbleibende Hauptbetrag wurden geändert. Das Gericht stellte fest, dass die Kreditnehmerin nach Unterzeichnung dieser Ergänzung keine Möglichkeit mehr habe, die Rückzahlung der Hauptforderung zu verlangen, die bereits in die Konvertierungsberechnung einbezogen war.
Rechtliche Nuance und Verfahrenskosten
Das Gericht wies jedoch auf eine interessante rechtliche Nuance hin: Der Verbraucher kann auch nach der Konvertierung Anspruch auf Verzugszinsen für einzelne zu viel gezahlte Beträge haben, die bei der Konvertierung berücksichtigt wurden. In diesem Fall waren solche Zinsen jedoch nicht Teil des Klageantrags, sodass das Endergebnis für die Kreditnehmerin ungünstig war.
Gleichzeitig wurde auch ihre Berufung abgelehnt, mit der sie zusätzliche 2.371,25 Euro für die Differenz der Hauptforderung aus der Konvertierung forderte. Obwohl die Bank den Rechtsstreit gewann, ordnete das Gericht nicht an, dass die Kreditnehmerin die Verfahrenskosten trägt. Zur Begründung wurde angeführt, dass sie als Verbraucherin und schwächere Vertragspartei handelte und dass die Rechtsprechung zu diesem Zeitpunkt nicht einheitlich war.
Das Urteil hat diesen speziellen Rechtsstreit abgeschlossen, aber seine Begründung zeigt erneut die Komplexität der gerichtlichen Berechnungen der Folgen alter CHF-Kredite, insbesondere wenn der Kredit einer gesetzlichen Konvertierung unterzogen wurde.